Jurafuchs

§ 212

StGB
Totschlag
Straftaten gegen das Leben
Stand 2026-05-04
(1)
Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
(2)
In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen.