(1)
Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
Prüfungsschema: Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)
- Tatbestandsmäßigkeit
- Objektiver Tatbestand
- Tatobjekt: Wohnung, Geschäftsraum, befriedetes Besitztum, abgeschlossene Diensträume
- Tathandlung: Eindringen (Var. 1) oder Verweilen (Var. 2)
- Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Strafantrag (§ 123 Abs. 2 StGB)
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