(1)
Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§ 226) verursacht worden ist.
(2)
Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen ist.
Prüfungsschema: Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB)
- Tatbestandsmäßigkeit
- Objektiver Tatbestand
- Schlägerei oder ein von mehreren verübter Angriff
- Beteiligung des Täters
- Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
- Objektive Bedingung der Strafbarkeit
- Verursachung einer schweren Folge (Tod oder schwere Körperverletzung iSv § 226 StGB)
- durch die Schlägerei/ den Angriff
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit (beachte: § 231 Abs. 2 StGB)
- Schuld (beachte: § 231 Abs. 2 StGB)
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