(1)
Wer einen anderen zur Ableistung eines falschen Eides verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; wer einen anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eides Statt oder einer falschen uneidlichen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.
(2)
Der Versuch ist strafbar.
Prüfungsschema: Falschaussage (§ 160 StGB)
- Tatbestandsmäßigkeit
- Objektiver Tatbestand
- Taterfolg: Erfüllung des objektiven Tatbestandes von §§ 153, 154 oder 156 durch Beweisperson
- Tathandlung: den anderen dazu verleiten
- Subjektiver Tatbestand: Vorsatz (auch Tatherrschaftswille)
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
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