Jurafuchs

§ 223

StGB
Körperverletzung
Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit
Stand 2026-05-04
(1)
Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Der Versuch ist strafbar.