(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/stgb/__223.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).