Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

§ 242

STGB
Diebstahl
Stand 2026-04-08
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
Diese Norm in Jurafuchs üben

Unsere Redaktion hat passende Jurafuchs-Fälle und Lektionen herausgesucht — jeden Fall in ~10 Minuten durchgespielt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →
Quelle: gesetze-im-internet.de/stgb/__242.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).