(1)
Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Der Versuch ist strafbar.
Prüfungsschema: Diebstahl (§ 242 StGB)
- Tatbestandsmäßigkeit
- Objektiver Tatbestand
- Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache
- Tathandlung: Wegnahme
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Zueignungsabsicht
- Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung und entsprechender Vorsatz
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Strafzumessung: Besonders schwere Fälle (§ 243 StGB)
Prüfungsschema: Versuchter Diebstahl (§§ 242 Abs. 1, 2, 22, 23 Abs. 1 StGB)
- Vorprüfung: (1) Kein vollendeter Diebstahl; (2) Strafbarkeit des Versuchs (§ 242 Abs. 2 StGB)
- Tatbestandsmäßigkeit
- Tatentschluss
- Vorsatz bezüglich der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
- Zueignungsabsicht
- Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung
- Unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB)
- Tatentschluss
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Strafaufhebungsgrund: Rücktritt (§ 24 Abs. 1, 2 StGB)
- Kein Fehlschlag
- Beendeter/Unbeendeter Versuch + Rücktrittshandlung
- Freiwilligkeit
Prüfungsschema: Zueignungsabsicht (§§ 242, 249 StGB)
- Dauernde Enteignung (dolus eventualis genügt)
- Enteignung der Sache selbst?
- Subsidiär: Enteignung eines innewohnenden Sachwertes?
- Zumindest vorübergehende Aneignung (dolus directus 1. Grades notwendig)
- Selbst-Aneignung (der Sache selbst oder eines Sachwertes)
- Subsidiär: Dritt-Aneignung (der Sache selbst oder eines Sachwertes)
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