(1)
Wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, daß ein anderer dem Strafgesetz gemäß wegen einer rechtswidrigen Tat bestraft oder einer Maßnahme (§ 11 Abs. 1 Nr. 8) unterworfen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Ebenso wird bestraft, wer absichtlich oder wissentlich die Vollstreckung einer gegen einen anderen verhängten Strafe oder Maßnahme ganz oder zum Teil vereitelt.
(3)
Die Strafe darf nicht schwerer sein als die für die Vortat angedrohte Strafe.
(4)
Der Versuch ist strafbar.
(5)
Wegen Strafvereitelung wird nicht bestraft, wer durch die Tat zugleich ganz oder zum Teil vereiteln will, daß er selbst bestraft oder einer Maßnahme unterworfen wird oder daß eine gegen ihn verhängte Strafe oder Maßnahme vollstreckt wird.
(6)
Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen begeht, ist straffrei.
Prüfungsschema: Verfolgungsvereitelung (§ 258 Abs. 1 StGB)
- Objektiver Tatbestand
- Strafbare Vortat eines anderen
- Ganz oder teilweise Vereitelung
- Subjektiver Tatbestand
- Dolus eventualis bezüglich der Vortat
- Absicht oder Wissentlichkeit bezüglich der Vereitelung
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Persönliche Strafausschließungsgründe § 258 Abs. 5 und 6 StGB
Prüfungsschema: Vollstreckungsvereitelung (§ 258 Abs. 2 StGB)
- Objektiver Tatbestand
- Rechtskräftig verhängte Strafe oder Maßnahme
- Vereitelung der Vollstreckung
- Subjektiver Tatbestand
- Dolus eventualis bezüglich der verhängten Strafe
- Absicht oder Wissentlichkeit bezüglich der Vereitelung
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Persönliche Strafausschließungsgründe § 258 Abs. 5 und 6 StGB
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