Jurafuchs

§ 38

StGB
Dauer der Freiheitsstrafe
Freiheitsstrafe
Stand 2026-05-04
(1)
Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.
(2)
Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.
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