Jagd- und Fischereigeräte, Hunde und andere Tiere, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/stgb/__295.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).