Jurafuchs

§ 32

StGB
Notwehr
Notwehr und Notstand
Stand 2026-05-04
(1)
Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2)
Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Prüfungsschema: Notwehr (§ 32 StGB)
  1. Notwehrlage
    1. Angriff
    2. Gegenwärtigkeit
    3. Rechtswidrigkeit
  2. Notwehrhandlung
    1. Erforderlichkeit
    2. Gebotenheit
  3. Subjektives Rechtfertigungselement ("Verteidigungswille")
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