Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen einer Straftat nach den §§ 107, 107a, 108 und 108b kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen (§ 45 Abs. 2 und 5).
Kostenlose Lern-App
Diese Norm interaktiv erleben
2 interaktive Fälle zu § 108c StGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.