Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Prüfungsschema: Falsche Versicherung an Eides statt (§ 156 StGB)
- Tatbestandsmäßigkeit
- Objektiver Tatbestand
- Tätereigenschaft: Jedermann
- Tatsituation: vor zuständiger Behörde
- Tathandlung: Abgabe einer falschen Versicherung an Eides statt (Alt. 1) oder falsche Aussage unter Berufung auf eine Versicherung an Eides statt (Alt. 2)
- Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Tätige Reue, § 158 StGB
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