(1)
Ein Amtsträger, der, zur Aufnahme öffentlicher Urkunden befugt, innerhalb seiner Zuständigkeit eine rechtlich erhebliche Tatsache falsch beurkundet oder in öffentliche Register, Bücher oder Dateien falsch einträgt oder eingibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Der Versuch ist strafbar.
Prüfungsschema: Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB)
- Tatbestandsmäßigkeit
- Objektiver Tatbestand
- Täter: Zuständiger Amtsträger
- Tatobjekt: Öffentliche Urkunde
- Tathandlung: Falsche Beurkundung
- Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
Prüfungsschema: Falschbeurkundung im Amt (§ 348 StGB)
- Tatbestandsmäßigkeit
- Objektiver Tatbestand
- Täter: Zuständiger Amtsträger
- Tatobjekt: Öffentliche Urkunde
- Tathandlung: Falsche Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache
- Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
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