(1)
Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
§ 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
Prüfungsschema: Untreue in Form des Missbrauchs (§ 266 Abs. 1 Var. 1 StGB)
- Tatbestandsmäßigkeit
- Objektiver Tatbestand
- Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis
- Missbrauch der Befugnis
- Vermögensbetreuungspflicht
- Vermögensnachteil
- Subjektiver Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Strafzumessung: Besonders schwere Fälle (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB)
Prüfungsschema: Untreue in Form des Treuebruchs (§ 266 Abs. 1 Var. 2 StGB)
- Tatbestandsmäßigkeit
- Objektiver Tatbestand
- Vermögensbetreuungspflicht
- Verletzung der Pflicht
- Vermögensnachteil
- Subjektiver Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Strafzumessung: Besonders schwere Fälle (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB)
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