Jurafuchs

§ 290

StGB
Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
Strafbarer Eigennutz
Stand 2026-05-04
Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.