Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 290
StGBUnbefugter Gebrauch von Pfandsachen
Strafbarer Eigennutz
Stand 2026-05-04