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Jurafuchs

§ 290

STGB
Unbefugter Gebrauch von Pfandsachen
Stand 2026-04-08
Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

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