Öffentliche Pfandleiher, welche die von ihnen in Pfand genommenen Gegenstände unbefugt in Gebrauch nehmen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/stgb/__290.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).