(1)
Wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört, handelt nicht vorsätzlich. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt.
(2)
Wer bei Begehung der Tat irrig Umstände annimmt, welche den Tatbestand eines milderen Gesetzes verwirklichen würden, kann wegen vorsätzlicher Begehung nur nach dem milderen Gesetz bestraft werden.
Prüfungsschema: Rettungsfälle im Strafrecht
- Objektiver Tatbestand
- Tatbestandsmäßiger Erfolg
- Handlung des Täters
- Kausalität
- Objektive Zurechnung
- Berufsretterin und aufgrund sonstiger rechtlicher Vorgaben zum Handeln verpflichteter Retterin bzw. freiwillige Retterin, die sich herausgefordert fühlen durfte
- Retterexzess
Prüfungsschema: Erlaubnistatbestandsirrtum
- Strafbarkeit wegen (versuchten) Vorsatzdeliktes (z.B. § 223 Abs. 1 StGB)
- Tatbestand (+)
- Rechtswidrigkeit (+)
- Erlaubnistatbestandsirrtum
- Voraussetzungen: hypothetische Rechtfertigungsprüfung
- Rechtsfolge: Darstellung der verschiedenen Theorien
- Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung (z.B. § 229 StGB)
- Bestehen eines Fahrlässigkeittatbestands und Erfolgseintritt
- Beruhen des Erlaubnistatbestandsirrtums auf Fahrlässigkeit
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