Jurafuchs

§ 265a

StGB
Erschleichen von Leistungen
Betrug und Untreue
Stand 2026-05-04
(1)
Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2)
Der Versuch ist strafbar.
(3)
Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
Prüfungsschema: Erschleichen von Leistungen (§ 265a Abs. 1 StGB)
  1. Tatbestandsmäßigkeit
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Tatobjekt: Leistung nach § 265a Abs. 1 Var. 1 - 4 StGB
      2. Entgeltlichkeit der Leistung
      3. Tathandlung: Erschleichen
    2. Subjektiver Tatbestand
      1. Vorsatz
      2. Absicht, das Entgelt nicht zu entrichten
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
  4. Strafantrag
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben