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Jurafuchs

§ 315e

STGB
Schienenbahnen im Straßenverkehr
Stand 2026-04-08
Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b und 315c) anzuwenden.

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