Jurafuchs

§ 240

StGB
Nötigung
Straftaten gegen die persönliche Freiheit
Stand 2026-05-04
(1)
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3)
Der Versuch ist strafbar.
(4)
In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
Prüfungsschema: Nötigung (§ 240 StGB)
  1. Tatbestandsmäßigkeit
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Nötigungsmittel (Gewalt oder Drohung mit empfindlichem Übel)
      2. Nötigungserfolg: Handlung, Duldung oder Unterlassung
      3. Nötigungsspezifischer Zusammenhang zwischen Nötigungsmittel und -erfolg
    2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
  2. Rechtswidrigkeit
    1. Fehlen von Rechtfertigungsgründen
    2. Verwerflichkeit gem. § 240 Abs. 2 StGB
  3. Schuld
  4. Strafzumessung: Besonders schwere Fälle (§ 240 Abs. 4 StGB)
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben