(1)
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
§ 263 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
(3)
Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er
1.
Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt oder
2.
Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die zur Begehung einer solchen Tat geeignet sind, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4)
In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.
Prüfungsschema: Computerbetrug (§ 263a StGB)
- Objektiver Tatbestand
- Tathandlung
- Unrichtige Programmgestaltung
- Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten
- Unbefugte Verwendung von Daten
- Unbefugte Einwirkung auf den Ablauf
- Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs (Zwischenerfolg)
- Vermögensschaden
- Tathandlung
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz
- Absicht, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Besonders schwerer Fall, § 263a Abs. 2 StGB iVm § 263 Abs. 3, 4 StGB
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