Jurafuchs

§ 301

StGB
Strafantrag
Straftaten gegen den Wettbewerb
Stand 2026-05-04
(1)
Die Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(2)
Das Recht, den Strafantrag nach Absatz 1 zu stellen, haben in den Fällen des § 299 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Nummer 1 neben dem Verletzten auch die in § 8 Absatz 3 Nummer 2 und 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bezeichneten Verbände und Kammern.
Prüfungsschema: Strafantrag (§ 77 ff. StGB)
  1. Strafantrag gestellt?
  2. Antragsberechtigung des Antragstellers (§ 77, § 77 a oder § 301 Abs. 2 StGB)?
  3. Inhaltliche Wirksamkeitsanforderungen
  4. Frist gewahrt (§ 77b StGB)?
  5. Kein vorheriger Verzicht und keine Rücknahme des Strafantrags (§ 77d StGB)
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