(1) Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht, 1.daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder2.daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen eine der in Absatz 1 bezeichneten Stellen über den Beteiligten 1.an einer rechtswidrigen Tat oder2.an einer bevorstehenden, in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tatzu täuschen sucht.
(3) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1.eine Tat nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 begeht oder2.wider besseres Wissen einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen vortäuscht, dass die Verwirklichung einer der in § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 dieses Gesetzes, in § 31 Satz 1 Nummer 2 des Betäubungsmittelgesetzes, in § 4a Satz 1 Nummer 2 des Anti-Doping-Gesetzes, in § 35 Satz 1 Nummer 2 des Konsumcannabisgesetzes oder in § 26 Satz 1 Nummer 2 des Medizinal-Cannabisgesetzes genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe, oder3.wider besseres Wissen eine dieser Stellen über den Beteiligten an einer bevorstehenden Tat nach Nummer 2 zu täuschen sucht,um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes, § 4a des Anti-Doping-Gesetzes, § 35 des Konsumcannabisgesetzes oder § 26 des Medizinal-Cannabisgesetzes zu erlangen.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/stgb/__145d.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).