Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.
Prüfungsschema: Versuchter Diebstahl (§§ 242 Abs. 1, 2, 22, 23 Abs. 1 StGB)
- Vorprüfung: (1) Kein vollendeter Diebstahl; (2) Strafbarkeit des Versuchs (§ 242 Abs. 2 StGB)
- Tatbestandsmäßigkeit
- Tatentschluss
- Vorsatz bezüglich der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache
- Zueignungsabsicht
- Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung
- Unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB)
- Tatentschluss
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Strafaufhebungsgrund: Rücktritt (§ 24 Abs. 1, 2 StGB)
- Kein Fehlschlag
- Beendeter/Unbeendeter Versuch + Rücktrittshandlung
- Freiwilligkeit
Prüfungsschema: Prüfungsschema - Rücktritt vom beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB)
- Kein fehlgeschlagener Versuch
- Beendeter Versuch
- Rücktrittshandlung: Verhinderung der Vollendung (§ 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 StGB)
- Freiwilligkeit
Prüfungsschema: Prüfungsschema: Rücktritt vom beendeten Versuch (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)
- Kein fehlgeschlagener Versuch
- Beendeter Versuch
- Keine Vollendung, aber ohne Zutun des Täters
- Rücktrittshandlung: Ernsthaftes Bemühen um die Erfolgsabwendung (§ 24 Abs. 1 S. 2 StGB)
- Freiwilligkeit
Prüfungsschema: Schema - Erfolgsqualifzierter Versuch
- Nichtvollendung und Strafbarkeit des Versuchs
- Tatbestand
- Tatentschluss bezüglich des Grunddelikts (z.B. § 249 StGB)
- Unmittelbares Ansetzen zum Grunddelikt
- Erfolgsqualifikation (z.B. § 251 StGB)
- Eintritt der schweren Folge
- Kausalität
- Gefahrspezifischer Zusammenhang
- Fahrlässigkeit (§ 18 StGB) oder Leichtfertigkeit
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Rücktritt
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