Jurafuchs

§ 260

StGB
Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei
Begünstigung und Hehlerei
Stand 2026-05-04
(1)
Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei
1.
gewerbsmäßig oder
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat,

begeht.

(2)
Der Versuch ist strafbar.
(3)
(weggefallen)
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