Jurafuchs

§ 153

StGB
Falsche uneidliche Aussage
Falsche uneidliche Aussage und Meineid
Stand 2026-05-04
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Prüfungsschema: Falsche uneidliche Aussage (§ 153 StGB)
  1. Tatbestandsmäßigkeit
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Tathandlung: falsche Aussage
      2. Tätereigenschaft: Zeuge oder Sachverständiger
      3. Tatsituation: vor Gericht oder einer anderen Stelle
    2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
  4. Strafmilderungsgründe: §§ 157, 158 StGB
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