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Jurafuchs

§ 147

STGB
Inverkehrbringen von Falschgeld
Stand 2026-04-08
(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

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