(1)
Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3)
Der Versuch ist strafbar.
(4)
In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
Prüfungsschema: Erpressung (§ 253 StGB)
- Tatbestandsmäßigkeit
- Objektiver Tatbestand
- Nötigungshandlung (Gewalt oder Drohung mit empfindlichem Übel)
- Nötigungserfolg (Duldung, Handlung, Unterlassung)
- Vermögensverfügung (umstritten)
- Vermögensnachteil
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz bzgl. 1.a.-d.
- Bereicherungsabsicht
- Stoffgleichheit
- Objektive Rechtswidrigkeit der erstrebten Vermögensverschiebung und entsprechender Vorsatz
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Allgemeine Rechtfertigungsgründe
- Verwerflichkeit der Nötigung nach § 253 Abs. 2 StGB
- Schuld
- Strafzumessungsregel nach § 253 Abs. 4 StGB
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