Jurafuchs

§ 204

StGB
Verwertung fremder Geheimnisse
Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
Stand 2026-05-04
(1)
Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
§ 203 Absatz 5 gilt entsprechend.