(1)
Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. § 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2)
Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.
Prüfungsschema: Versuchte Anstiftung (§ 30 Abs. 1 StGB)
- Vorprüfung
- Nichtvollendung der Anstiftung
- Strafbarkeit der versuchten Anstiftung (Verbrechen iSd § 12 Abs. 1 StGB)
- Tatbestandsmäßigkeit
- Tatentschluss („doppelter Anstiftervorsatz“)
- Vorsatz bzgl. der Vollendung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat mit Verbrechenscharakter
- Vorsatz bzgl. der Anstiftungshandlung
- Unmittelbares Ansetzen zur Anstiftungshandlung
- Tatentschluss („doppelter Anstiftervorsatz“)
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Kein Rücktritt gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB
Prüfungsschema: Verbrechensverabredung (§ 30 Abs. 2 StGB)
- Tatbestandsmäßigkeit
- Objektiver Tatbestand
- Bezugstat: Endgültig und konkret geplantes Verbrechen
- Tathandlung: Sichbereiterklären, Annehmen des Erbietens oder Verabredung (Var. 1 - 3)
- Subjektiver Tatbestand: Erfolgswille bzgl. der Tat und Wille zur Beteiligung
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Ggf. Rücktritt gem. § 31 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 StGB
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