(1)
Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2)
Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3)
§ 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
Prüfungsschema: Konkurrenzen (§§ 52, 53 StGB)
- Liegt Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit vor?
- Liegt Gesetzeskonkurrenz vor?
- Gesetzeskonkurrenz bei Tateinheit
- Gesetzeskonkurrenz bei Tatmehrheit
- Wie stehen die verbliebenen Tatbestände zueinander?
Prüfungsschema: Gesamtstrafenbildung
- Bildung der Einzelstrafen
- Feststellung der Einsatzstrafe
- Erhöhung der Einsatzstrafe
- Abgleich mit Obergrenze (§ 54 Abs. 2 StGB)
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