Jurafuchs

§ 306c

StGB
Brandstiftung mit Todesfolge
Gemeingefährliche Straftaten
Stand 2026-05-04
Verursacht der Täter durch eine Brandstiftung nach den §§ 306 bis 306b wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.