Jurafuchs

§ 109h

StGB
Anwerben für fremden Wehrdienst
Straftaten gegen die Landesverteidigung
Stand 2026-05-04
(1)
Wer zugunsten einer ausländischen Macht einen Deutschen zum Wehrdienst in einer militärischen oder militärähnlichen Einrichtung anwirbt oder ihren Werbern oder dem Wehrdienst einer solchen Einrichtung zuführt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2)
Der Versuch ist strafbar.