Jurafuchs

§ 259

StGB
Hehlerei
Begünstigung und Hehlerei
Stand 2026-05-04
(1)
Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.
(3)
Der Versuch ist strafbar.
Prüfungsschema: Hehlerei (§ 259 StGB)
  1. Objektiver Tatbestand
    1. Rechtswidrige (gegen fremdes Vermögen gerichtete) Vortat eines anderen,
    2. durch die der Vortäter eine Sache erlangt hat.
    3. Tathandlungen bzgl. dieser Sache: Sich oder einem Dritten verschaffen bzw. Absetzen oder Absetzenhelfen
  2. Subjektiver Tatbestand
    1. Vorsatz
    2. Eigennützige oder fremdnützige Bereicherungsabsicht
  3. Rechtswidrigkeit
  4. Schuld
  5. Qualifikationen (§§ 260, 260a StGB)
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