Jurafuchs

§ 260a

StGB
Gewerbsmäßige Bandenhehlerei
Begünstigung und Hehlerei
Stand 2026-05-04
(1)
Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(2)
In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3)
(weggefallen)