Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/stgb/__228.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).