An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe. Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/stgb/__43.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).