An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe. Zwei Tagessätzen entspricht ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe. Das Mindestmaß der Ersatzfreiheitsstrafe ist ein Tag.
Prüfungsschema: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung
- Rechtskräftige Verurteilung in einem anderen Verfahren
- Die Sanktion aus der rechtskräftigen Verurteilung ist nicht vollstreckt, verjährt oder erlassen
- Der Angeklagte hat die jetzt abzuurteilende Tat vor der ersten Verurteilung „begangen“.
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