Jurafuchs

§ 77a

StGB
Antrag des Dienstvorgesetzten
Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
Stand 2026-05-04
(1)
Ist die Tat von einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr oder gegen ihn begangen und auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgbar, so ist derjenige Dienstvorgesetzte antragsberechtigt, dem der Betreffende zur Zeit der Tat unterstellt war.
(2)
Bei Berufsrichtern ist an Stelle des Dienstvorgesetzten antragsberechtigt, wer die Dienstaufsicht über den Richter führt. Bei Soldaten ist Dienstvorgesetzter der Disziplinarvorgesetzte.
(3)
Bei einem Amtsträger oder einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, der keinen Dienstvorgesetzten hat oder gehabt hat, kann die Dienststelle, für die er tätig war, den Antrag stellen. Leitet der Amtsträger oder der Verpflichtete selbst diese Dienststelle, so ist die staatliche Aufsichtsbehörde antragsberechtigt.
(4)
Bei Mitgliedern der Bundesregierung ist die Bundesregierung, bei Mitgliedern einer Landesregierung die Landesregierung antragsberechtigt.
Prüfungsschema: Strafantrag (§ 77 ff. StGB)
  1. Strafantrag gestellt?
  2. Antragsberechtigung des Antragstellers (§ 77, § 77 a oder § 301 Abs. 2 StGB)?
  3. Inhaltliche Wirksamkeitsanforderungen
  4. Frist gewahrt (§ 77b StGB)?
  5. Kein vorheriger Verzicht und keine Rücknahme des Strafantrags (§ 77d StGB)
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