Jurafuchs

§ 216

StGB
Tötung auf Verlangen
Straftaten gegen das Leben
Stand 2026-05-04
(1)
Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.
(2)
Der Versuch ist strafbar.
Prüfungsschema: Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB)
  1. Tatbestandsmäßigkeit
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Merkmale des § 212 Abs.1 StGB: Tötung eines anderen Menschen
      2. Ausdrückliches und ernstliches Verlangen des Getöteten
      3. durch das der Täter zur Tötung bestimmt wird.
    2. Subjektiver Tatbestand
      1. Vorsatz
      2. Ausnahmefall § 16 Abs. 2 StGB: § 216 StGB ist auch dann einschlägig, wenn der Täter die privilegierenden Merkmale irrig annimmt.
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
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