Jurafuchs

§ 250

StGB
Schwerer Raub
Raub und Erpressung
Stand 2026-05-04
(1)
Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn
1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.
(2)
Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(3)
In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
Prüfungsschema: Schwerer Raub (§ 250 Abs. 1 StGB)
  1. Objektiver Tatbestand
    1. Verwirklichung des Grundtatbestandes § 249 StGB
    2. Qualifikation des § 250 Abs. 1 StGB:
      1. Nr. 1a: Beisichführen einer Waffe oder eines sonstigen gefährlichen Werkzeuges
      2. Nr. 1b: Beisichführen eines sonstigen Werkzeugs oder Mittels
      3. Nr. 1c: Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung
      4. Nr. 2: Bandenraub
  2. Subjektiver Tatbestand
    1. Vorsatz
    2. Nr. 1b: Verwendungsabsicht
    3. Nr. 1c: Gefährdungsvorsatz
  3. Rechtswidrigkeit
  4. Schuld
  5. § 250 Abs. 3 StGB: Minder schwerer Fall
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben
Prüfungsschema: Besonders schwerer Raub (§ 250 Abs. 2 StGB)
  1. Objektiver Tatbestand
    1. Verwirklichung des Grundtatbestandes § 249 StGB
    2. § 250 Abs. 2:
      1. Nr. 1: Verwenden einer Waffe oder eines sonstigen gefährlichen Werkzeuges
      2. Nr. 2: Bandenraub mit Beisichführen von Waffen
      3. Nr. 3a: schwere körperliche Misshandlung
      4. Nr. 3b: Todesgefahr
  2. Subjektiver Tatbestand
    1. Vorsatz
    2. Nr. 3b: Gefährdungsvorsatz
  3. Rechtswidrigkeit
  4. Schuld
  5. § 250 Abs. 3: Minder schwerer Fall
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