(1)
Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.
(2)
Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
Prüfungsschema: Beihilfe (§ 27 StGB)
- Strafbarkeit des Haupttäters
- Strafbarkeit des Gehilfen
- Objektiver Tatbestand
- Vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat
- Beihilfehandlung: Hilfeleisten (§ 27 StGB)
- Subjektiver Tatbestand („doppelter Teilnehmervorsatz“)
- Vorsatz bezüglich der vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat
- Vorsatz bezüglich der Beihilfehandlung
- Ggf. Tatbestandsverschiebung nach § 28 Abs. 2 StGB
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
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