Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat betroffen, gegen eine Person Gewalt verübt oder Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben anwendet, um sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten, ist gleich einem Räuber zu bestrafen.
Prüfungsschema: räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB)
- Tatbestandsmäßigkeit
- Objektiver Tatbestand
- Vortat: vollendeter, aber nicht beendeter Diebstahl
- Täter ist auf frischer Tat betroffen
- Nötigungsmittel, Gewalt gegen Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib/Leben
- Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz hinsichtlich des objektiven Tatbestands
- Besitzerhaltungsabsicht
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
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