(1)
Wer einen Menschen
1.
in eine hilflose Lage versetzt oder
2.
in einer hilflosen Lage im Stich läßt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist,
und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2)
Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1.
die Tat gegen sein Kind oder eine Person begeht, die ihm zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist, oder
2.
durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(3)
Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(4)
In minder schweren Fällen des Absatzes 2 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Prüfungsschema: Aussetzung (§ 221 StGB)
- Tatbestandsmäßigkeit
- Objektiver Tatbestand
- Tathandlung: Versetzen (Nr. 1) oder Im-Stich-Lassen (Nr. 2)
- Taterfolg: Eintritt konkreter Gefahr des Todes oder schwerer Gesundheitsschädigung
- Kausalität und objektive Zurechnung zwischen Handlung und Erfolg
- evtl. Qualifikation gem. § 221 Abs. 2 Nr. 1 StGB
- Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
- Objektiver Tatbestand
- Erfolgsqualifikation gem. § 221 Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3 StGB
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Strafzumessung, § 221 Abs. 4 StGB (minder schwerer Fall des § 221 Abs. 2, 3 StGB)
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