Jurafuchs

§ 142

StGB
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Straftaten gegen die öffentliche Ordnung
Stand 2026-05-04
(1)
Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1.
zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2.
eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)
Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1.
nach Ablauf der Wartefrist (Absatz 1 Nr. 2) oder
2.
berechtigt oder entschuldigt

vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.

(3)
Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Absatz 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4)
Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Absatz 3).
(5)
Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
Prüfungsschema: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 StGB)
  1. Tatbestand
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Unfall im Straßenverkehr
      2. Täter: Unfallbeteiligter nach § 142 Abs. 5 StGB
      3. Sich-Entfernen vom Unfallort
      4. Ohne Ermöglichen von Feststellungen (Nr. 1) oder angemessene Wartezeit (Nr. 2)
    2. Subjektiver Tatbestand
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
  4. Tätige Reue nach § 142 Abs. 4 StGB
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben
Prüfungsschema: Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort mangels nachträglicher Ermöglichung der notwendigen Feststellungen(§ 142 Abs. 2 StGB)
  1. Tatbestand
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Unfall im Straßenverkehr
      2. Täter: Unfallbeteiligter nach § 142 Abs. 5 StGB
      3. Sich-Entfernen vom Unfallort
      4. Nach Ablauf der Wartefrist (Nr. 1) oder berechtigt oder entschuldigt (Nr. 2)
      5. Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht
    2. Subjektiver Tatbestand
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
  4. Tätige Reue nach § 142 Abs. 4 StGB
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben