(1)
Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.
(2)
Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
Meine Notizen
Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Prüfungsschema: Fahrlässiger Falscheid (§ 161 StGB)
- Tatbestandsmäßigkeit
- Erfolgsverursachung (Handlung, Erfolg, Kausalität)
- Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
- Außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
- Objektive Voraussehbarkeit des Erfolges
- Erlaubtes Risiko
- Objektive Zurechnung
- Pflichtwidrigkeitszusammenhang
- Schutzzweckzusammenhang
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Schuldfähigkeit
- Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
- Persönliche Fähigkeit, die objektive Sorgfaltspflicht zu erfüllen
- Subjektive Voraussehbarkeit
- Entschuldigungsgründe (insb. Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens)
Kostenlose Lern-App
Diese Norm interaktiv erleben
5 interaktive Fälle zu § 161 StGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.