Jurafuchs

§ 161

StGB
Fahrlässiger Falscheid; fahrlässige falsche Versicherung an Eides Statt
Falsche uneidliche Aussage und Meineid
Stand 2026-05-04
(1)
Wenn eine der in den §§ 154 bis 156 bezeichneten Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ein.
(2)
Straflosigkeit tritt ein, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Die Vorschriften des § 158 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

Meine Notizen

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Prüfungsschema: Fahrlässiger Falscheid (§ 161 StGB)
  1. Tatbestandsmäßigkeit
    1. Erfolgsverursachung (Handlung, Erfolg, Kausalität)
    2. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
      1. Außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
      2. Objektive Voraussehbarkeit des Erfolges
      3. Erlaubtes Risiko
    3. Objektive Zurechnung
      1. Pflichtwidrigkeitszusammenhang
      2. Schutzzweckzusammenhang
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
    1. Schuldfähigkeit
    2. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung
      1. Persönliche Fähigkeit, die objektive Sorgfaltspflicht zu erfüllen
      2. Subjektive Voraussehbarkeit
    3. Entschuldigungsgründe (insb. Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens)
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben