Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.
Prüfungsschema: Vorsätzliche a.l.i.c. bei verhaltensneutralen Erfolgsdelikten
- § 223 Abs. 1 StGB (Faustschläge)
- Tatbestandsmäßigkeit (§ 223 Abs. 1 StGB)
- Rechtswidrigkeit (§ 223 Abs. 1 StGB)
- Schuld (§ 223 Abs. 1 StGB)
- Fehlende Schuldfähigkeit
- Ausnahmelösung & Ausdehnungslösung
- Ergebnis: Keine Strafbarkeit nach § 223 Abs. 1 StGB
- § 223 Abs. 1 StGB i.V.m. Grundsätzen der a.l.i.c. (Betrinken)
- Tatbestandsmäßigkeit (§ 223 Abs. 1 StGB i.V.m. a.l.i.c.)
- Objektiver Tatbestand
- Subjektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit (§ 223 Abs. 1 StGB i.V.m. a.l.i.c.)
- Schuld (§ 223 Abs. 1 StGB i.V.m. a.l.i.c.)
- Ergebnis: Strafbarkeit nach § 223 Abs. 1 StGB i.V.m. den Grundsätzen der a.l.i.c.
- Tatbestandsmäßigkeit (§ 223 Abs. 1 StGB i.V.m. a.l.i.c.)
- § 323a Abs. 1 StGB
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