Jurafuchs
§ 211

§ 211

StGB
Mord
Straftaten gegen das Leben
Stand 2026-05-31
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
Diese Norm in Jurafuchs üben

Unsere Redaktion hat passende Jurafuchs-Fälle und Lektionen herausgesucht — jeden Fall in ~10 Minuten durchgespielt.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Kostenlos registrieren, um Notizen zu synchronisieren →