Jurafuchs

§ 222

StGB
Fahrlässige Tötung
Straftaten gegen das Leben
Stand 2026-05-04
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Prüfungsschema: Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB)
  1. Tatbestandsmäßigkeit
    1. Tod eines anderen Menschen
    2. Kausale Handlung
    3. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung
    4. Objektive Vorhersehbarkeit
    5. Objektive Zurechnung
      1. Schutzzweckzusammenhang
      2. Pflichtwidrigkeitszusammenhang
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
    1. Allgemeine Entschuldigungsgründe
    2. Subjektive Sorgfaltspflichtverletzung bei subjektiver Vorhersehbarkeit
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben