(1)
Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
2.
ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
3.
in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(2)
Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3)
In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Prüfungsschema: Schwere Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 StGB)
- Tatbestandsmäßigkeit
- Grunddelikt (Verwirklichung einer Körperverletzung)
- Objektiver Tatbestand des § 223 StGB
- Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
- Qualifikation des § 226 StGB
- Eintritt einer der in Nr. 1 – 3 genannten Folgen
- Kausalität zwischen Körperverletzung und Folge
- Tatbestandsspezifischer Gefahrenzusammenhang zwischen Körperverletzung und Folge
- Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich der Folge, § 18 StGB
- Grunddelikt (Verwirklichung einer Körperverletzung)
- Rechtswidrigkeit
- Schuld (insb. subjektiver Fahrlässigkeitsvorwurf bzgl. schwerer Folge)
Prüfungsschema: Absichtliche/wissentliche schwere Körperverletzung (§ 226 Abs. 2 StGB)
- Tatbestandsmäßigkeit
- Objektiver Tatbestand
- Grundtatbestand (§ 223 StGB)
- Eintritt einer der in Nr. 1 – 3 genannten Folge
- Subjektiver Tatbestand
- Zumindest dolus eventualis bzgl. § 223
- Zumindest dolus directus 2. Grades bzgl. der schweren Folge
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
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