Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
Prüfungsschema: Anstiftung (§ 26 StGB)
- Tatbestand
- Objektiver Tatbestand
- Vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat
- Anstiftungshandlung: Bestimmen (§ 26 StGB)
- Subjektiver Tatbestand („doppelter Teilnehmervorsatz“)
- Vorsatz bezüglich der vors. rw. Haupttat
- Vorsatz bezüglich der Anstiftungshandlung
- Ggf. Tatbestandsverschiebung nach § 28 Abs. 2 StGB
- Objektiver Tatbestand
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
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Einflussnahme auf Strafunmündige – Anstiftung oder mittelbare Täterschaft?§§ 315c Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. Abs. 3 Nr. 1, 26 StGB: Teilnahme an Vorsatz-Fahrlässigkeit…§ 315d Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 4 StGB: Vorsatz-Fahrlässigkeits-KombinationVersuchte räuberische Erpressung – Mittäterschaft oder Beihilfe?