Jurafuchs

§ 285

StGB
Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel
Strafbarer Eigennutz
Stand 2026-05-04
Wer sich an einem öffentlichen Glücksspiel (§ 284) beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

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1 interaktive Fall zu § 285 StGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.